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Inhaltsverzeichnis
Name, Sitz und Zweck Name und Sitz Zweck
Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss Mitgliedschaft Mitgliederbeitrag Ehrenmitglied Austritt Ausschluss
Organisation des Vereins Organe Hauptversammlung Geschäfte der Hauptversammlung Ausserordentliche Hauptversammlung
Vorstand/Wahlen Vorstand Amtsdauer Konstitution Beschlüsse Sitzungen Vertretung des Vereins
Revisoren Revisoren Einsichtnahme Berichterstattung
Sparten/Kommissionen Sparten/Kommissionen
Finanzen Finanzielle Mittel
Schluss- und Übergangsbestimmungen Statutenänderungen Vereinsauflösung Vermögen Schlussbestimmungen
Statuten des Füürobepikett Lotzwil
Name, Sitz und Zweck
Name und Sitz Unter dem Namen ”Füürobepikett” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Lotzwil. Der Verein besteht seit dem Jahr 2000. Das ”Füürobepikett” ist konfessionell und politisch neutral.
Zweck Der Verein ”Füürobepikett” ist für den Unterhalt und die Finanzierung von ausgemusterten Fahrzeugen, Gegenständen sowie Gerätschaften zuständig. Mit dem Fahrzeug wird an Anlässen die Vereinskasse bereichert. Der Verein bezweckt weiter die Förderung und die Pflege der Kameradschaft.
Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Mitgliedschaft Mitglied des ”Füürobepikett” kann werden, wer dessen Statuten und Beschlüsse anerkennt und das 16. Altersjahr vollendet hat. Der Antrag über die Aufnahme in das Füürobepikett hat mündlich beim Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme ins Füürobepikett entscheidet die Hauptversammlung.
Mitgliederbeitrag Der Jahresbeitrag beträgt pro Mitglied maximal Fr. 100.--. Nach der Bezahlung des Beitrages hat jedes Mitglied Mitspracherecht.
Ehrenmitglied Ehrenmitglied kann werden, wer ausserordentliche Dienste gegenüber dem Verein geleistet hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt an der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit, geniessen jedoch die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied.
Austritt Der Austritt aus dem Füürobepikett erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres und ist spätestens bis am 31. Oktober des jeweiligen Jahres schriftlich dem Vorstand zu melden.
Ausschluss Mitglieder, welche dem Füürobepikett vorsätzlich Schaden zufügen oder die Beschlüsse und Statuten missachten, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Organisation des Vereins
Organe Die Organe des Füürobepikett sind:
Die Hauptversammlung Der Vorstand Die Revisoren
Hauptversammlung Die Hauptversammlung findet jährlich, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres, statt, und wird vom Vorstand einberufen.
Geschäfte der Hauptversammlung Die Geschäfte der Hauptversammlung sind:
Genehmigung des Protokoll der letzten Hauptversammlung Mutationen Abnahme der Berichte (des Präsidenten, des Kassiers, der Sparten oder Kommissionen) Festsetzung des Jahresbeitrages Wahlen Jahresprogramm Statutenänderungen Ehrungen Verschiedenes
Ausserordentliche Hauptversammlung In dringenden Fällen kann eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden. eine Hauptversammlung kann durch den Vereinsvorstand einberufen werden oder wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dies verlangen. Anträge an die Hauptversammlung haben sechs Wochen vor dem Versammlungstermin an den Vorstand zu gelangen.
Vorstand/Wahlen
Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen:
Präsident/in Vizepräsident/in Kassier/in Sekretär/in Beisitzer/in
Amtsdauer Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Ersatzwahlen für ausscheidende Mitglieder finden an der nächsten Hauptversammlung statt.
Konstitution Mit Ausnahme der Ernennung des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, des Kassiers/der Kassierin und des Sekretärs/der Sekretärin durch die Hauptversammlung, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die rechtsgültige Unterschrift des Vereins.
Beschlüsse Beschlüsse können mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden.
Sitzungen Zu Vorstandssitzungen lädt der Präsident/die Präsidentin, sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin oder im Verhinderungsfall auch ein anderes Mitglied des Vorstandes ein.
Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Revisoren
Revisoren Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Revisoren sind wiederwählbar.
Einsichtnahme Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen.
Berichterstattung Die Revisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Sparten/Kommissionen
Sparten/Kommissionen Innerhalb des Vereins können nach Bedarf Sparten oder Kommissionen für verschiedene Angelegenheiten gebildet werden. Für die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Sparten oder Kommissionen ist der Vorstand zuständig.
Finanzen
Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
den ordentlichen Jahresbeiträgen, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgelegt wird. Erträgen aus Veranstaltungen freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen Subventionen Gönnerbeiträge Fahrzeuge, Gegenstände und Gerätschaften Sponsoren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Statutenänderungen Änderungen dieser Statuten können durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, sofern ein entsprechender Antrag in der Traktandenliste veröffentlicht worden ist.
Vereinsauflösung An die Auflösung des Vereins sind folgende Bedingungen geknüpft:
Der entsprechende Beschluss muss an einer ausserordentlichen und schriftlich einberufenen Hauptversammlung mit diesem Traktandum gefasst werden.
Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder rechtsgültig gefasst werden. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen.
Vermögen Das Vermögen des Vereins wird einem gemeinnützigen Zweck (mit Sitz in der Einwohnergemeinde Lotzwil) übertragen.
Fahrzeuge, Gegenstände und Gerätschaften werden unter Kostenfolge durch den Verein entsorgt.
Schlussbestimmungen In allen weiteren in den Vereinsstatuten nicht geregelten Punkten ist letztlich das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) massgebend.
Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch a) den Gemeinderat und mit Annahme durch b) die Hauptversammlung in Kraft.
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