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Inhaltsverzeichnis

Name, Sitz und Zweck
Name und Sitz
Zweck


Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Mitgliedschaft
Mitgliederbeitrag
Ehrenmitglied
Austritt
Ausschluss


Organisation des Vereins
Organe
Hauptversammlung
Geschäfte der Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlung


Vorstand/Wahlen
Vorstand
Amtsdauer
Konstitution
Beschlüsse
Sitzungen
Vertretung des Vereins


Revisoren
Revisoren
Einsichtnahme
Berichterstattung

Sparten/Kommissionen
Sparten/Kommissionen

Finanzen
Finanzielle Mittel

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Statutenänderungen
Vereinsauflösung
Vermögen
Schlussbestimmungen

 

Statuten des
Füürobepikett Lotzwil

Name, Sitz und Zweck

Name und Sitz
Unter dem Namen ”Füürobepikett” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Lotzwil. Der Verein besteht seit dem Jahr 2000. Das ”Füürobepikett” ist konfessionell und politisch neutral.

Zweck
Der Verein ”Füürobepikett” ist für den Unterhalt und die Finanzierung von ausgemusterten Fahrzeugen, Gegenständen sowie Gerätschaften zuständig. Mit dem Fahrzeug wird an Anlässen die Vereinskasse
bereichert. Der Verein bezweckt weiter die Förderung und die Pflege der Kameradschaft.

Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss

Mitgliedschaft
Mitglied des ”Füürobepikett” kann werden, wer dessen Statuten und Beschlüsse anerkennt und das 16. Altersjahr vollendet hat. Der Antrag über die Aufnahme in das Füürobepikett hat mündlich beim Vorstand
zu erfolgen. Über die Aufnahme ins Füürobepikett entscheidet die Hauptversammlung.

Mitgliederbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt pro Mitglied maximal Fr. 100.--. Nach der Bezahlung des Beitrages hat jedes Mitglied Mitspracherecht.

Ehrenmitglied
Ehrenmitglied kann werden, wer ausserordentliche Dienste gegenüber dem Verein geleistet hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt an der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit, geniessen jedoch die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied.

Austritt
Der Austritt aus dem Füürobepikett erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres und ist spätestens bis am 31. Oktober des jeweiligen Jahres schriftlich dem Vorstand zu melden.

Ausschluss
M
itglieder, welche dem Füürobepikett vorsätzlich Schaden zufügen oder die Beschlüsse und Statuten missachten, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

Organisation des Vereins

Organe
Die Organe des Füürobepikett sind:

Die Hauptversammlung
Der Vorstand
Die Revisoren

Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet jährlich, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres, statt, und wird vom Vorstand einberufen.

Geschäfte der Hauptversammlung
Die Geschäfte der Hauptversammlung sind:

Genehmigung des Protokoll der letzten Hauptversammlung
Mutationen
Abnahme der Berichte (des Präsidenten, des Kassiers, der Sparten oder Kommissionen)
Festsetzung des Jahresbeitrages
Wahlen
Jahresprogramm
Statutenänderungen
Ehrungen
Verschiedenes

Ausserordentliche Hauptversammlung
In dringenden Fällen kann eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden. eine Hauptversammlung kann durch den Vereinsvorstand einberufen werden oder wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dies verlangen. Anträge an die Hauptversammlung haben sechs Wochen vor dem Versammlungstermin an den Vorstand zu gelangen.

Vorstand/Wahlen

Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen:

Präsident/in
Vizepräsident/in
Kassier/in
Sekretär/in
Beisitzer/in

Amtsdauer
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Ersatzwahlen für ausscheidende Mitglieder finden an der nächsten Hauptversammlung statt.

Konstitution
Mit Ausnahme der Ernennung des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, des Kassiers/der Kassierin und des Sekretärs/der Sekretärin durch die Hauptversammlung, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die rechtsgültige Unterschrift des Vereins.

Beschlüsse
Beschlüsse können mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden.

Sitzungen
Zu Vorstandssitzungen lädt der Präsident/die Präsidentin, sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin oder im Verhinderungsfall auch ein anderes Mitglied des Vorstandes ein.

Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Revisoren

Revisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Revisoren sind wiederwählbar.

Einsichtnahme
Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen.

Berichterstattung
Die Revisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Sparten/Kommissionen

Sparten/Kommissionen
Innerhalb des Vereins können nach Bedarf Sparten oder Kommissionen für verschiedene Angelegenheiten gebildet werden. Für die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Sparten oder Kommissionen ist der Vorstand zuständig.

Finanzen

Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

den ordentlichen Jahresbeiträgen, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgelegt wird.
Erträgen aus Veranstaltungen
freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
Subventionen
Gönnerbeiträge
Fahrzeuge, Gegenstände und Gerätschaften
Sponsoren

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Statutenänderungen
Änderungen dieser Statuten können durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, sofern ein entsprechender Antrag in der Traktandenliste veröffentlicht worden ist.

Vereinsauflösung
An die Auflösung des Vereins sind folgende Bedingungen geknüpft:

Der entsprechende Beschluss muss an einer ausserordentlichen und schriftlich einberufenen Hauptversammlung mit diesem Traktandum gefasst werden.

Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder rechtsgültig gefasst werden. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen.

Vermögen
Das Vermögen des Vereins wird einem gemeinnützigen Zweck (mit Sitz in der Einwohnergemeinde Lotzwil) übertragen.

Fahrzeuge, Gegenstände und Gerätschaften werden unter Kostenfolge durch den Verein entsorgt.

Schlussbestimmungen
In allen weiteren in den Vereinsstatuten nicht geregelten Punkten ist letztlich das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) massgebend.

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch a) den Gemeinderat und mit Annahme durch b) die Hauptversammlung in Kraft.

 

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last Update 07 August, 2010

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